Voraussetzung zum Erwerb des Führerscheines
Jugendliche können die Fahrerlaubnis Klasse B und BE (Pkw) bereits beantragen, bevor sie 18 Jahre alt sind!
Du erhältst den Führerschein für die jeweilige Klasse, wenn Du:
– Deinen festen Wohnsitz oder Deinen Aufenthaltsort in Deutschland hast.
– das erforderliche Mindestalter erreicht hast.
– 24 Jahre für die Klassen A (direkter Zugang), D und DE,
– 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 oder D1E sowie für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
– 20 Jahre für die Klasse A bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren,
– 18 Jahre für die Klasse A2 und für die Klassen B, BE, C1 oder C1E sowie
– 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T.
– zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet bist.
– zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden bist.
– die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hast.
– an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hast.
– keine in einem anderen EU/EWR Staat erteilte Fahrerlaubnis dieser Klassen besitzt.
Benötigte Unterlagen:
– Pass/Personalausweis
– Biometrisches Lichtbild
– Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
– Nachweis über die Schulung in Erste Hilfe
– Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
Fristen:
– Du musst die theoretische Prüfung binnen zwölf Monaten nach Eingang Deines Prüfauftrags bei der Technischen Prüfstelle erfolgreich ablegen. Ansonsten verfällt der Prüfauftrag.
– Gleiches gilt, wenn Du die praktische Prüfung nicht binnen zwölf Monaten nach der erfolgreich abgelegten theoretischen Prüfung bestehst.
– Nach Verfall des Prüfauftrags musst Du einen neuen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis stellen.
Begleitetes Fahren ab 17(BF17):
– Durch die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden,
verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person geführt werden darf.
– Damit schließt das BF17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an.
– Der junge Fahrer/die junge Fahrerin ist nach dem Ablegen seiner/ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer/eigenverantwortliche Führerin des Pkw.
– Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion, ist also kein „Laienfahrlehrer“, sondern lediglich Ansprechpartner für die jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.
– Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit
auf weitere 2 Jahre und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
BF17-Voraussetzung der Begleitpersonen:
– Begleitpersonen müssen 30 Jahre oder älter sein.
– Es wird vorausgesetzt, dass Begleitpersonen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
– Begleiterinnen und Begleiter dürfen nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben.
– Die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.
Das Team von FahrschulPoint wünscht dir viel Spaß beim Fahren!