Voraussetzung zum Erwerb des Führerscheines

Jugendliche können die Fahrerlaubnis Klasse B und BE (Pkw) bereits beantragen, bevor sie 18 Jahre alt sind!
Du erhältst den Führerschein für die jeweilige Klasse, wenn Du:
  • – Deinen festen Wohnsitz oder Deinen Aufenthaltsort in Deutschland hast.
  • – das erforderliche Mindestalter erreicht hast.
    – 24 Jahre für die Klassen A (direkter Zugang), D und DE,
    – 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 oder D1E sowie für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW,
    – 20 Jahre für die Klasse A bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren,
    – 18 Jahre für die Klasse A2 und für die Klassen B, BE, C1 oder C1E sowie
    – 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T.
  • – zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet bist.
  • – zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden bist.
  • – die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hast.
  • – an einer Schulung in Erster Hilfe teilgenommen hast.
  • – keine in einem anderen EU/EWR Staat erteilte Fahrerlaubnis dieser Klassen besitzt.
  • Benötigte Unterlagen:
  • – Pass/Personalausweis
  • – Biometrisches Lichtbild
  • – Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
  • – Nachweis über die Schulung in Erste Hilfe
  • – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • Fristen:
  • – Du musst die theoretische Prüfung binnen zwölf Monaten nach Eingang Deines Prüfauftrags bei der Technischen Prüfstelle erfolgreich ablegen. Ansonsten verfällt der Prüfauftrag.
  • – Gleiches gilt, wenn Du die praktische Prüfung nicht binnen zwölf Monaten nach der erfolgreich abgelegten theoretischen Prüfung bestehst.
  • – Nach Verfall des Prüfauftrags musst Du einen neuen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis stellen.
  • Begleitetes Fahren ab 17(BF17):
  • – Durch die Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ (BF17; auch Führerschein mit 17 genannt) kann das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt werden, verbunden mit der Auflage, dass das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten „verkehrszuverlässigen“ Person geführt werden darf.
  • – Damit schließt das BF17 an die professionelle Ausbildung in den Fahrschulen an.
  • – Der junge Fahrer/die junge Fahrerin ist nach dem Ablegen seiner/ihrer vollständigen Fahrprüfung eigenverantwortlicher Führer/eigenverantwortliche Führerin des Pkw.
  • – Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion, ist also kein „Laienfahrlehrer“, sondern lediglich Ansprechpartner für die jungen Fahranfänger und soll Rat und Hinweise erteilen.
  • – Führt der Fahranfänger/die Fahranfängerin einen Pkw ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit auf weitere 2 Jahre und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
  • BF17-Voraussetzung der Begleitpersonen:
  • – Begleitpersonen müssen 30 Jahre oder älter sein.
  • – Es wird vorausgesetzt, dass Begleitpersonen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
  • – Begleiterinnen und Begleiter dürfen nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben.
  • – Die „0,5-Promille-Grenze“ und das Drogenverbot beim Begleiten beachten, auch wenn er/sie nicht Führer des Pkw ist.

  • Das Team von FahrschulPoint wünscht dir viel Spaß beim Fahren!

    Erwerb

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